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Allgemeine Geschäfts-, Kauf und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, sowie für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Abweichungen hiervon oder Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

1.3. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer Geschäftsbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage (www.scss.at).

2. Angebot

2.1. Unsere Angebote gelten freibleibend.

2.2. Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung / im Angebot ausdrücklich bestätigt werden.

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Zusicherungen, Nebenabdreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über dessen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.2. Soferne nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Umsatzsteuer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

4.3. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder, wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

4.4. Bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Projektarbeiten auf unbestimmte Zeit, bei welchem wir unsere Leistungen periodisch abrechnen, wird Wertsicherung unseres Entgelts vereinbart. Wir sind folglich berechtigt, unsere Preise zumindest einmal jährlich anzupassen, um allfällige Preisdifferenzen nach oben oder unten an unsere Kunden weiterzugeben. Als Wertmesser der Preisanpassung wird der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Verbraucherpreisindex des Österreichischen Statistischen Zentralamts in Wien oder ein an seine Stelle tretender Index herangezogen. Als Basis für die Berechnung der Wertanpassung dient die für den Monat der Vertragsunterfertigung veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen des Index bis zu 3% bleiben zunächst ohne Berücksichtigung. Wird die 3% Grenze überschritten, wird die Wertänderung voll wirksam. Die Indexzahl, bei welcher die 3%-Grenze erstmals überschritten wird, bildet die neue Basiszahl zur Ermittlung eines weiteren 3%igen Sprunges usw.

4.5. Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen

4.6. Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

5. Lieferung

5.1. Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt eine angemessene Lieferfrist bedungen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
  • Datum der Auftragsbestätigung;
  • Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber;
  • Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten, oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.
5.2. Im Falle der Versendung der Ware erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl per Paktedienst, Post, Bahn oder Frachtführer. Lieferungen sind stets vom Kunden auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit bei sonstigen Ausschluss unserer Haftung zu überprüfen und unverzüglich gegenüber dem Lieferanten zu rügen.

5.3. In Fällen höherer Gewalt, wie Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorismus, Naturkatastrophen, Seuchen und globaler IT-technischer Viren- und Wurmattacken oder ähnliche Umstände, wie bspw. Stromausfälle, Aussperrungen, Streiks, insbesondere Betriebsstörungen infolge Ereignisse höherer Gewalt im eigenen Betrieb oder im Herstellerbetrieb sowie alle sonstigen Umstände wie unabwendbare Ereignisse, die unsere Lieferung verhindern, entbinden uns von der Lieferverpflichtung und berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen, die Lieferfristen angemessen zu verlängern oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei Leistungsverzögerungen, welche aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden liegen, eintreten.


6. Erfüllung und Gefahrenübergang

6.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt, bei Absendung oder bei Übernahme durch den Lieferanten und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

6.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.

6.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware 3 Monate nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

6.4. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.

7. Zahlung

7.1. Soferne keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind unserer Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungserhalt abzugsfrei zu bezahlen.

7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.

7.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.

7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistugsansprüchen zurück zu halten. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

7.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung, Warenannahme oder sonstigen Leistungen im Verzug, so können wir
  • die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
  • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
  • bei Annahmeverzug die Ware bei uns einlagern, wofür eine Lagergebühr bis Verzugsende oder bei Vertragsrücktritt durch uns eine Lagergebühr von 5 Euro / Tag verrechnen,
  • den gesamten noch offenen Kaufpreis –oder Werklohnrest fällig stellen (Terminverlust) und
  • eine Mahngebühr pro Mahnschreiben in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 9 % p.a. über Basiszinssatz verrechnen, oder
  • bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

8.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

8.3. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten und kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an uns gezahlt werden.

8.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur verlangen, wenn die Voraussetzungen eines qualifizierten Zahlungsrückstandes iSd § 14 Abs 3 VKrG vorliegen, nämlich mindestens 6 wöchige Fälligkeit unserer Forderung und erfolglose Mahnung unter Androhung des Terminsverlustes und 14-tägiger Nachfristsetzung.

8.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

8.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

8.7. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

8.8. Die zurückgenommenen Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten und ist der Verwertungserlös auf die noch offene Restforderung anzurechnen.

9. Gewährleistung

9.1. Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung.

9.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich längstens binnen 5 Tagen ab Übernahme schriftlich substantiiert anzeigt und detailliert beschrieben hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

9.3. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

9.4. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.

9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien vom Auftraggeber oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Auftraggebers oder Arbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.6. Bei Vornahme von Konfigurationsänderungen bestehender Hard- oder Softwarekomponenten haften wir nicht, wenn die vom Kunden beigestellte Hard- oder Software zu Fehlfunktionen führen.

9.7. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, unsere Vorschläge, Berechnungen, Analysen usw. sollen dem Auftraggeber lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen, andernfalls wir im Falle der nicht vertragsgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes auch und insbesondere bei schuldhafter Verletzung der uns obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht haften.

9.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

9.9. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstehende Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder der Fehlerbehebungen zu vergüten.
9.10. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Ware an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

9.12. Wir sind bei Werkverträgen einvernehmlich von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.

10. Schadenersatz

10.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soferne uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

10.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung überdies beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

10.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

10.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs,- Wartungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

11. Produkthaftung

Für Personen- und Vermögensschäden, die durch den Fehler eines Produkts entstehen, haftten wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigeit. Die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Hersteller des Produkts nach den Bestimungen des PHG bleiben hiervon unberührt.

12. Verzugsfolgen und Rücktritt

12.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

12.2. Neben den Fällen des Zahlungsverzuges durch den Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
  • Wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,
  • Wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen,
  • Wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
12.3. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

12.4. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

13. Namen- und Markenaufdruck

Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

14. Gerichtsstand/Allgemeines

14.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Erfüllungs- und Zahlungsort ist 3300 Amstetten.

14.2. Es gilt auschließlich österreichisches Recht, ausgenommen die Verweisungsnormern des IPRG und des UN-Kaufrechts.

14.3. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollten Bestimmungen der mit uns geschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden oder sollten sich Lücken herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.

14.4. Der Auftraggeber willigt ein, von uns oder von uns beauftragte Unternehmen, Nachrichten iSd § 107 TKG zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.


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